Allgemeine Auftragsbedingungen für die Reuter, Fremdling & Partner Steuerberater Rechtsanwältin Partnerschaft mbB (RF&P)

Stand: 01.08.2021

1. Geltungsbereich

(1) Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben, gelten
die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für alle der Reuter, Fremdling & Partner Steuerberater Rechtsanwältin

Partnerschaft mbB (RF&P) und deren Partner (nachfolgend gemeinschaftlich kurz „Partnerschaft“ genannt) von den Auf-
traggeber:innen erteilten Mandate (nachfolgend kurz „Auftrag“ genannt) einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und

Prozessführung. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten auch für bereits früher erteilte Aufträge, auch wenn diese
schon abgeschlossen sind; insofern entfalten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen Rückwirkung.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nichts Abweichendes in Textform
vereinbart wird.
(2) Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:innen finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart
wurde.

2. Gegenstand, Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Der Gegenstand des Auftrags wird jeweils gesondert vereinbart, möglichst in Schrift- oder Textform. Gegenstand eines
Auftrags kann auch die Beratung und/oder Vertretung von den Auftraggeber:innen ausdrücklich in Textform benannten
Dritten (z.B. verbundene Unternehmen (§ 15 AktG), Angehörige) sein. Die Partnerschaft ist nicht zur Übernahme der ihr
von den Auftraggeber:innen angetragener Aufträge verpflichtet.
(2) Für den Inhalt und den Umfang der von der Partnerschaft zu erbringenden Leistungen ist der konkret erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird grundsätzlich der Partnerschaft erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen
Partner vorgeschrieben ist. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung
der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten der jeweiligen Berufsträger (StBerG, BOStB, BRAO,
BORA, FAO, etc.) ausgeführt.
(3) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten tatsächlichen, rechtlichen,
steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs.

(4) Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Partnerschaft entsprechend der nach Sachgebieten aus-
gerichteten, partnerschaftsinternen Organisation. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich der Partnerschaft zu.

(5) Die steuerliche und rechtliche Beratung der Partnerschaft erfolgt ausschließlich zum deutschen Recht. Die Partnerschaft

schuldet – soweit nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart – keine Beratung im Hinblick auf ausländische Rechts-
ordnungen. Auskünfte der Partnerschaft, die sich an ausländischem Recht orientieren, stellen keine verbindliche, haftungs-
begründende rechtliche oder steuerliche Beratung dar.

(6) Ändert sich die Sach- und Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist die Partnerschaft nicht
verpflichtet, die Auftraggeber:innen auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(7) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert
zu erteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ist die Partnerschaft nur dann verpflichtet, wenn

die Auftraggeber:innen die Partnerschaft hierzu rechtzeitig vorher in Textform angewiesen haben. Ist wegen der Abwe-
senheit der Auftraggeber:innen eine Abstimmung mit diesen über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln

nicht möglich, ist die Partnerschaft im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

3. Leistungsänderungen

(1) Die Partnerschaft ist verpflichtet, Änderungsverlangen der Auftraggeber:innen in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rech-
nung zu tragen, sofern der Partnerschaft dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des

Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Partnerschaft
mit den Auftraggeber:innen bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des der
Auftraggeber:innen abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass die Auftraggeber:innen bei Kenntnis
der Sachlage die Abweichung billigen würden.

(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertrags-
bedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Partnerschaft oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine

angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Vergütung und Terminierung. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, führt die Partnerschaft in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung
der Interessen der Auftraggeber:innen im ursprünglichen Umfang fort.
(3) Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Textform.

4. Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Partnerschaft ist nach Maßgabe der geltenden Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit
der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass die Auftraggeber:innen

sie von dieser Verpflichtung entbinden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhält-
nisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter:innen der Partnerschaft.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Partnerschaft

erforderlich ist. Die Partnerschaft ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versi-
cherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Die Partnerschaft ist befugt, personenbezogene Daten der Auftraggeber:innen und deren Mitarbeiter:innen im Rahmen der
erteilten Aufträge unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei
zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Die Partnerschaft darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten
nur mit Einwilligung der Auftraggeber:innen aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit
dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Partnerschaft erforderlich ist und die insoweit tätigen
Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Die Auftraggeber:innen erklären sich damit

einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in ihre – von der Partnerschaft abgelegte und geführte – Hand-
akte genommen wird.

(6) Die Partnerschaft hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier

oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Die Auftraggeber:innen stellen ihrerseits si-
cher, dass sie als Empfänger:innen ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachten und dass die ihnen zugeleiteten Pa-
piere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-
Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatori-
schen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere, über das normale Maß hinausgehende, Vorkehrungen getroffen werden

müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maß-
nahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss oder nicht.

(7) Die Partnerschaft darf Honorarforderungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Auftraggeber:innen an

außenstehende Dritte (z. B. Inkassobüros) abtreten oder übertragen. Eine Abtretung oder Übertragung an eine zur unbe-
schränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Vereinigung ist auch ohne Zustimmung der

Auftraggeber:innen zulässig (§ 64 Abs. 25.1 StBerG).

5. Mitwirkung Dritter

(1) Die Partnerschaft ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter:innen qualifizierte Mitarbeiter:innen, fachkundige
Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, die berufsmäßig oder durch entsprechende vertragliche
Vereinbarung mit der Partnerschaft, für die die Partnerschaft Sorge zu tragen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(2) Die Partnerschaft ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle
ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Die Partnerschaft ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, eine/n Beauftragte/n für
den Datenschutz zu bestellen. Sofern der/die Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 4 Abs. 1, 3 und 5 der

Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Partnerschaft dafür Sorge zu tragen, dass der/die Beauftragte für den Daten-
schutz sich mit der Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

6. Pflichten der Auftraggeber:innen

(1) Die Auftraggber:innen sind zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforder-
lich oder zweckmäßig ist. Insbesondere haben sie der Partnerschaft unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags

notwendigen Informationen mitzuteilen und Unterlagen vollständig zu übergeben, und zwar so rechtzeitig, dass der Part-
nerschaft eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die laufende Unterrichtung

über alle Umstände und die Weitergabe von Unterlagen, die für die Ausführung des jeweiligen Auftrags oder die Ge-
schäftsbeziehung mit der Partnerschaft allgemein von Bedeutung sein können.

(2) Die Partnerschaft legt die von den Auftraggeber:innen mitgeteilten Tatsachen, insbesondere Zeit- und Zahlenangaben,

als richtig zugrunde und prüft diese ausschließlich auf Plausibilität. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ord-
nungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Berechnungen, gehört nur

zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Soweit die Partnerschaft offensichtliche Unrichtigkeiten
feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Auf Verlangen der Partnerschaft versichern die Auftraggeber:innen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und
ggf. überlassener Unterlagen, schriftlich oder in Textform, ggf. in einer von der Partnerschaft formulierten Erklärung.

(3) Die Auftraggeber:innen nehmen alle Mitteilungen der Partnerschaft zur Kenntnis und halten bei Zweifeln oder Verständ-
nisschwierigkeiten Rücksprache mit der Partnerschaft. Die Auftraggeber:innen achten bei Kenntnisnahme der Mitteilungen

insbesondere darauf, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind, und teilen
der Partnerschaft Ergänzungen, Korrekturen ggf. unverzüglich mit.

(4) Die Auftraggeber:innen verpflichten sich, Arbeitsergebnisse der Partnerschaft nur mit deren schriftlicher Einwilligung wei-
terzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten

ergibt.

(5) Setzt die Partnerschaft bei den Auftraggeber:innen in deren Räumlichkeiten Datenverarbeitungsprogramme ein, so sind
die Auftraggeber:innen verpflichtet, den Hinweisen der Partnerschaft zur Installation und Anwendung der Programme
nachzukommen. Des Weiteren sind die Auftraggeber:innen verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der
Partnerschaft vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Die Auftraggeber:innen dürfen die Programme nicht verbreiten. Die
Partnerschaft bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte. Die Auftraggeber:innen haben alles zu unterlassen, was der Ausübung
der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Partnerschaft entgegensteht.
(6) Die Auftraggeber:innen unterrichten die Partnerschaft rechtzeitig über Änderungen in der Geschäftsleitung, in der Person
oder Befugnis von Ansprechpartnern, von Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen etc..
(7) Unterlassen die Auftraggeber:innen eine diesen nach Ziffer 6 Abs. 1-6 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen oder
sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommen sie mit der Annahme der von der Partnerschaft angebotenen Leistung in

Verzug, so ist die Partnerschaft berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Partner-
schaft auf Ersatz der dieser durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung der Auftraggeber:innen entstandenen

Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Partnerschaft von dem Kündi-
gungsrecht keinen Gebrauch macht.

7. Haftung

(1) Die Partnerschaft ist eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus

Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern deshalb nur das Gesellschaftsvermögen. Eine per-
sönliche Haftung der Partner ist insoweit ausgeschlossen. Als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Part-
nerschaft jedoch verpflichtet, Versicherungsschutz in einem gesetzlich vorgegebenen Umfang bereitzustellen.

(2) Die Haftung der Partnerschaft für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadenfolge – aus mehreren
Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, ist auf einen Haftungshöchstbetrag von insgesamt
10.000.000,00 € (in Worten: zehn Millionen Euro) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur für Schäden, die auf
einfacher Fahrlässigkeit der Partnerschaft beruhen.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Für Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit haftet die Partnerschaft unbeschränkt.
In Höhe des Haftungshöchstbetrags besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Sofern von den Auftraggeber:innen eine höhere Haftungssumme gewünscht wird, kann diese – soweit versicherbar –
gegen Vergütung der durch die Erhöhung der Versicherungspolice entstehenden Mehrkosten in Schriftform vereinbart
werden.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt für die gesamte Tätigkeit der Partnerschaft, also insbesondere für sämtliche nach
Ziffer 2 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen erteilten Aufträge und Folgeaufträge. Einer erneuten Vereinbarung der

Haftungsbeschränkung bedarf es für diese Aufträge nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für neu in die Partner-
schaft eintretende Gesellschafter.

Auch die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 7 Abs. 2 und 3 gilt von Beginn der Auftragsbeziehung, ggf. also auch rück-
wirkend (s.o. Ziffer 1 Abs. 1). Die Partnerschaft versichert, dass ihr im Zeitpunkt der Abgabe ihrer auf rechtsverbindliche

Vereinbarung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen, insbesondere der Haftungsbeschränkung, gerichteten Willens-
erklärung keine Verletzungen ihrer gegenüber den Auftraggeber:innen obliegenden Pflichten bekannt sind.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten in Fällen, in denen eine persönliche Haftung ungeachtet der Regelung in
§ 8 Abs. 4 PartGG besteht, auch für die Partner der Partnerschaft, die dort angestellten anwaltlichen und steuerlichen
Mitarbeiter sowie für die sonstigen Erfüllungsgehilfen der Partnerschaft und die der Partner und sind für diese ein echter
Vertrag zugunsten Dritter.
(5) Eine Haftung gegenüber Dritten (insbesondere Geschäftsführern, Gesellschaftern, Mitarbeitern, Angehörigen der

Auftraggeber:innen sowie Banken, Investoren, Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern) ist ausgeschlos-
sen, es sei denn der/die Dritte ist ausdrücklich in Textform als Leistungsempfänger/in benannt (Ziffer 2 Abs 1 Satz 2)

oder ausdrücklich in Textform in den Schutzbereich der Auftraggeber:innen einbezogen.
Soweit Dritte aus dem Mandatsverhältnis Rechte herleiten können (Vertrag zugunsten Dritter) oder in den Schutzbereich

des Mandatsverhältnisses einbezogen sind (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), gelten die Haftungsbeschrän-
kungen der Ziffer 7 auch diesen Dritten gegenüber; Einwendungen und Einreden der Partnerschaft stehen dieser auch

Dritten gegenüber zu; § 334 BGB ist nicht abbedungen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolger:innen der Auftraggeber:innen.

(7) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen den vorstehenden Regelungen der vorstehenden Haf-
tungsbegrenzungsvereinbarung vor, lassen die Wirksamkeit dieser – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – jedoch

unberührt.

8. Verwendung von Leistungen, Weitergabe an Dritte

(1) Die Leistungen der Partnerschaft stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Die

Auftraggeber:innen sorgen dafür, dass Äußerungen der Partnerschaft, gleich in welcher Form, insbesondere schrift-
liche Mitteilungen, Verträge, Gutachten, Entwürfe, Zahlenwerke, Aufstellungen, Berichte und Berechnungen nur für

eigene Zwecke verwendet werden.

(2) Die Weitergabe von Äußerungen der Partnerschaft (Ziffer 8 Abs. 1) an Ditte bedarf der vorherigen ausdrücklichen
Einwilligung der Partnerschaft in Textform, soweit sich eine solche nicht bereits ausdrücklich aus dem Auftrag ergibt;
bei Weitergabe fügen die Auftraggeber:innen außerdem diese Mandatsbedingungen bei und weisen ausdrücklich auf
den Ausschluss der Dritthaftung (Ziffer 7 Abs.5) hin.

9. Vergütung und Auslagen, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Die Vergütung der Partnerschaft richtet sich nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (RVG, StBVV)

in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsverein-
barung) in Textform getroffen wird.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat die Partnerschaft neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen
und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Kosten für Telefon, Telefax und Porto werden anhand der gesetzlichen Pauschalen berechnet, ebenso Kopien und
Scans. Fahrkosten mit dem PKW werden mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer berechnet. Sonstige Aufwendungen

erstatten die Auftraggeber:innen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 670 BGB, also grund-
sätzlich in voller Höhe.

(3) Vergütungsvereinbarungen können von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Steuerberatervergü-
tungsverordnung (StBVV) abweichen; danach richtet sich die gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen) regel-
mäßig nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Ist eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staats-
kasse zur Kostenerstattung verpflichtet, so ist diese Verpflichtung regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung nach

dem RVG bzw. der StBVV beschränkt.
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei
auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung von Kosten für die Zuziehung der Partnerschaft als
Prozessbevollmächtigte.

(4) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Danach kann nur in außergerichtlichen Angelegenhei-
ten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. In gerichtlichen Angelegenheiten richten sich

die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nach dem Streitwert (s.o. Ziffer 9 Abs. 3). Im Übrigen richtet sich die Vergütung
auch hier nach Ziffer 9 Abs. 1-2 bzw. nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung; insbesondere bei geringen
Streitwerten und Aufträgen mit Auslandsberührung wirkt die Partnerschaft auf die Vereinbarung einer höheren als der
gesetzlichen Vergütung hin.

(5) Für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungsansprüche und Auslagen kann die Partner-
schaft einen Vorschuss fordern. Die Partnerschaft kann die Aufnahme der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses

abhängig machen.

Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche De-
ckungszusage bestätigt wird, verzichtet die Partnerschaft ab dem Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die

Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber den Auftraggeber:innen, mit Ausnahme einer eventuellen
Selbstbeteiligung.

(6) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstel-
lung ohne Abzüge zahlbar. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Partnerschaft (Vergütung und Auslagen) ist

nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(7) Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

10. Abtretung von Ansprüchen auf Kostenerstattung, Sicherungszweck und Freigabe, Verrechnungsbefugnis,
Offenlegung

(1) Die Auftraggeber:innen treten schon jetzt etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung (insbesondere aus §§ 91 ff. ZPO
und §§ 286, 249 ff BGB) gegen Dritte (s.o. Ziffer 9 Abs. 3 Satz 2) in Höhe der Vergütungsforderung der Partnerschaft
sicherungshalber an diese ab; diese nimmt die Abtretung an. Die Partnerschaft wird diese Sicherheiten freigeben,

wenn und soweit die zu erstattenden Beträge die abgerechneten oder abrechenbaren Honorare und etwaige sonsti-
gen Ansprüche (z.B. wegen verauslagter Gerichtskosten oder sonstigem Aufwendungsersatz) gegen die

Auftraggeber:innen übersteigen.

(2) Die Partnerschaft ist befugt, von den Verpflichteten die Erstattung an sich im Namen der Auftraggeber:innen einzu-
fordern, Zahlungen entgegenzunehmen und mit offenen Vergütungsansprüchen gegen die Auftraggeber:innen zu

verrechnen. Die Abtretung wird nur offengelegt, soweit dies zur Anspruchsverfolgung unerlässlich ist.

11. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kün-
digung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit mit sofor-
tiger Wirkung gekündigt werden, wobei eine Beendigung des Auftrags durch die Partnerschaft nicht zur Unzeit erfolgen

darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenden Auftrags notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig
gestört.

Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig,
sofern innerhalb dieser nichts anderes vermerkt ist.

Der Vertrag endet nicht durch Tod, Geschäftsunfähigkeit, Insolvenz, Gesamtrechtsnachfolge oder Auflösung der Gesell-
schaft.

(2) Scheidet der den Auftrag bearbeitende Partner aus der Partnerschaft aus verbleibt der Auftrag grundsätzlich bei der
Partnerschaft. Übertragen die Auftraggeber:innen die Fortführung des Auftrags dem ausgeschiedenen Partner, ist die
Partnerschaft berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütung unverzüglich abzurechnen.
12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die Partnerschaft hat die Handakten nach Beendigung des Auftrags für die Dauer von zehn Jahren, mindestens jedoch bis
zum Ablauf der für die Aufbewahrung der Akten gesetzlich bestimmten Fristen, aufzubewahren. Diese Verpflichtung

erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Partnerschaft die Auftraggeber:innen schriftlich auf-
gefordert haben, die Handakten in Empfang zu nehmen, und die Auftraggeber:innen dieser Aufforderung binnen sechs

Monaten, nachdem diese die Aufforderung erhalten haben, nicht nachgekommen sind.
(2) Auf Anforderung der Auftraggeber:innen hat die Partnerschaft den Auftraggeber:innen die Handakten vorbehaltlich eines

gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts innerhalb einer angemessenen Frist zur Abholung bereitzustellen Die Partner-
schaft kann von Unterlagen, die sie an die Auftraggeber:innen zurückgibt, Abschriften, Scans oder Kopien anfertigen

und zurückbehalten.
Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen hat die Partnerschaft an den ihr überlassenen
Unterlagen gegenüber den Auftraggeber:innen ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung
nach den Umständen unangemessen wäre.

(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Partnerschaft aus Anlass ihrer berufli-
chen Tätigkeit von den Auftraggeber:innen oder für diese erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwi-
schen der Partnerschaft und den Auftraggeber:innen und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift

erhalten haben, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(4) Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung des Tätigkeit der
Partnerschaft an die Auftraggeber:innen im Original zurückgegeben.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung, Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie sämtliche Einzelaufträge („Aufträge“), die der Partnerschaft erteilt werden, unterliegen
ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz der Auftraggeber:innen.

(2) Sofern die Auftraggeber:innen Kaufmänner –frauen , juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-
vermögens sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Grevenbroich Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts-
stand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Parteien, diesen Allgemeinen Auf-
tragsbedingungen oder den einzelnen Aufträgen.

(3) Die Partnerschaft ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil-
zunehmen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Wirksam-
keit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem ange-
strebten Ziel – soweit rechtlich zulässig – möglichst nahekommt.

(5) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen, soweit sie nicht auf einer individuellen Ver-
einbarung der Parteien beruhen, zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftfor-
merfordernisses.

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